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Handwerkerrechnungen absetzen - Steuern sparen!

Ab dem 1. Januar 2006 können die Kosten für Handwerkerleistungen von der Steuerschuld abgezogen werden! Das Finanzamt erstattet zukünftig bis zu 1200 Euro !

Welche Leistungen sind umfasst?
Auftraggeber erhalten die Steuerermäßigung für die Kosten von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Wer ist berechtigt?
Sowohl Eigentümer als auch Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, die in ihrem Privathaushalt anfallen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Absetzbarkeit der Handwerkerrechnung?
-Erhalt einer Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und separat angesetzten Arbeitskosten. Da auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist, sollte sie getrennt nach Arbeitskosten und sonstigen Kosten ausgewiesen werden.

-Überweisung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Handwerksbetriebes und Einreichung einer Überweisungsdurchschrift oder eines Kontoauszuges beim Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung.

Wann ist der Abzug ausgeschlossen?
Wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können oder wenn die Handwerkerleistung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Wie berechnet sich der Abzugsbetrag?
Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag sind die Arbeitskosten. Diese können bis max. 6.000 Euro angesetzt werden. 20 % dieser Kosten können abgezogen werden, d. h. max. 1200 Euro.

Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden.